Satzung
§ 1 | Name und Sitz des Vereins | |||
(1) | Der Verein führt den Namen | |||
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Förderkreis Kiedricher Geschichts- und Kulturzeugen e. V. | |||
Der Verein wurde beim Amtsgericht Rüdesheim, Zweigstelle Eltville am 17.07.1990 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 234 eingetragen. Die Einstellung und Umstellung auf das elektronische Register erfolgte am 28.07.2001 beim Amtsgericht Wiesbaden, Vereinsregister VR 5778. | ||||
(2) | Der Verein hat seinen Sitz in Kiedrich im Rheingau. | |||
§ 2 | Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit | |||
(1) | Der Verein verfolgt den Zweck, das überkommene Kiedricher Geschichts- und Kulturgut zu erhalten, zu erneuern und wenn geboten, auch zu ergänzen. In diesem Sinne fühlt sich der Verein allen Zeugnissen und Zeugen von Geschichte und Kultur des Gotischen Weindorfes verpflichtet, gleich welchen Materials oder Charakters. | |||
(2) | Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: | |||
a) | die Erforschung von Geschichte und Kultur Kiedrichs und ihre Dokumentation | |||
b) | durch Öffentlichkeitsarbeit Bewusstmachung der eigenen Geschichte und Bewahrung der Zeugnisse im kollektiven Gedächtnis | |||
c) | Beratung bei der Aufstellung, Sicherung und Renovierung der Geschichts- und Kulturzeugnisse | |||
d) | Beschaffung von Geldmitteln in Form von Spenden für Konservierungs- und Erneuerungsarbeiten. | |||
e) | Gewinnung von „Paten“, die zur Erhaltung der einzelnen Denkmäler in pflegerischer und finanzieller Hinsicht beitragen. | |||
(3) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist wegen Förderung von Geschichte und Kultur als gemeinnützig anerkannt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |||
(4) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |||
§ 3 | Mitgliedschaft | |||
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu
unterstützen. |
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(2) | Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (vgl. aber Abs. 4). Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. | |||
(3) | Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Vorschläge
sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und nach der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung die Ernennung vollzieht. |
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(4) | Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Kiedrich ist kraft Amtes Mitglied des Vereins. | |||
(5) | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. | |||
a) | Der Austritt wird wirksam durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalendarjahres. | |||
b) | Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied nebst Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen und von diesem/dieser der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. | |||
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied | ||||
aa) | schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat | |||
oder | ||||
bb) | mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. | |||
(6) | Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Alle Beiträge sind zum Jahresbeginn fällig und müssen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres entrichtet werden. | |||
§ 4 | Organe des Vereins | |||
(1) | Die Organe des Vereins sind: | |||
a) | der Vorstand | |||
b) |
der Beirat | |||
c) | die Mitgliederversammlung | |||
§ 5 | Der Vorstand | |||
(1) | Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: | |||
a) | dem/der Vorsitzenden | |||
b) | dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden | |||
c) | dem/der Schatzmeister/in | |||
d) | dem/der Schriftführer/in. |
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Der Vorstand legt durch Beschluss fest, welche Zusatztätigkeit der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied wahrnimmt. | ||||
Geschäftsführung und Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB obliegen dem/der Vorsitzenden oder seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in. | ||||
(2) | Der Vorstand kann Persönlichkeiten früherer Vorstände, die sich in dieser Funktion durch langjährige Arbeit besondere Verdienste um den Verein und/oder seine Ziele erworben und nachhaltig Bestand und Bedeutung des Vereins herausragend gefördert haben, der Mitgliederversammlung als Ehrenvorsitzende vorschlagen. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Der Vorstand soll gewählte Ehrenvorsitzende zu den gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzungen einladen und ihre beratenden Wortmeldungen für seine Entscheidungen in Erwägung ziehen. | |||
(3) | Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig, die Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. | |||
(4) | Die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder endet bei Ablauf der Wahlzeit und/oder anderweitigem Ausscheiden aus dem Vorstand erst nach erfolgter Neuwahl. | |||
(5) | Der/die Schatzmeister/in erledigt die laufenden Zahlungen selbständig; für außergewöhnliche Zahlungen bedarf er der Anweisung des/der Vorsitzenden. Spätestens einen Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der/die Schatzmeister/in dem/der Vorsitzenden Rechnung zu legen. Ebenso hat er/sie der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzutragen. Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Schatzmeister/in erstellt die Zuwendungsbestätigungen für die Mitglieder und Spender. | |||
(6) | Der/die Schriftführerin ist verantwortlich für die Mitgliederverwaltung, erledigt den laufenden Schriftverkehr, führt das Protokoll der Vorstands- und Beiratssitzungen sowie der Mitgliederversammlung und erstellt die Pressemitteilungen. | |||
(7) | Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. | |||
(8) | Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter zu unterschreiben. | |||
§ 6 | Beirat | |||
(1) | Der Beirat hat den Vorstand zu beraten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu diesem Zweck nimmt er auf Einladung des Vorstands an Vorstandssitzungen teil. | |||
(2) | Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Kiedrich ist kraft Amtes Beiratsmitglied. | |||
(3) | Dem Beirat gehört eine unbeschränkte Zahl von Mitgliedern an. Sie werden - mit Ausnahme des/der Bürgermeister/in (vgl. Abs. 2) - auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig; die Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. | |||
(4) | Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Beirats ist der/die Vorsitzende des Vorstandes. |
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§ 7 | Mitgliederversammlung | |||
(1) | Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: | |||
a) | Wahl der Mitglieder des Vorstandes | |||
b) | Änderungen der Satzung. Sie müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und die Einladung muss einen die beabsichtigten Änderungen skizzierenden Tagesordnungspunkt enthalten haben | |||
c) | Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung Entlastung des Vorstandes | |||
d) | Festsetzung des Mitgliedsbeitrages | |||
e) | Entscheidung über Beschwerden | |||
f) | Bestätigung von Ehrenmitgliedern | |||
g) | Wahl von Ehrenvorsitzenden | |||
h) | Auflösung des Vereins | |||
(2) | Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. | |||
(3) | Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder eine Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. | |||
(4) | Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. | |||
(5) | Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet. Sollte auch die Stellvertretung nicht anwesend sein ist von der Mitgliederversammlung ein/eine Versammlungsleiter/in zu wählen. | |||
(6) | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. | |||
(7) | Das Protokoll über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der/die Schriftführer/in. Es ist von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. | |||
§ 8 | Auflösung des Vereins | |||
(1) | Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. | |||
(2) | Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
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(3) | Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so gilt § 7 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 4 entsprechend. | |||
(4) | Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Kiedrich, die es für die Erhaltung bzw. Erneuerung von
Geschichts- und Kulturzeugnissen zu verwenden hat. |
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§ 9 | Chronologie der Satzungsänderungen | |||
Die erste Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23. April 1990 beschlossen. | ||||
Gemäß den Beschlüssen der entsprechenden Mitgliederversammlungen erfolgten am 23. April 2001 die erste und am 15. März 2006 die zweite Satzungsänderung. | ||||
Die vorliegende Neufassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.04.2013 in Kraft gesetzt und ist nach Registrierung beim Amtsgericht unverzüglich jedem Mitglied zuzustellen. | ||||
Gemäß des Beschlusses der entsprechenden Mitgliederversammlung erfolgte am 29. April 2014 die erste Satzungsergänzung der Neufassung. | ||||
Anne Linke-Diefenbach Vorsitzende |
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Stand der Satzung: April 2014 |
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